STATUTEN des Schützenverein Sierningtal

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines

Der Verein führt den Namen Schützenverein Sierningtal.
Er hat seinen Sitz in 3231 St. Margarethen, Rammersdorf 5.
Er erstreckt seine Tätigkeit auf das österreichische Bundesgebiet.

§2 Vereinszweck

Der Verein übt seine Tätigkeit im Dienste der Volksgesundheit auf sportlicher und gesellschaftlicher Basis, unter Ausschluss aller parteipolitischen und weltanschaulichen Einflüsse aus. Der Verein bezweckt die körperliche, geistige und kulturelle Ertüchtigung seiner Mitglieder nach den Richtlinien der international anerkannten Fachverbände sowie nach traditionellem Brauchtum. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Ideelle Mittel:
Fachliche Aus- und Fortbildung auf allen Gebieten des Gesundheits-, Breiten- und Spitzensports für alle Altersstufen
Durchführung von Trainings- und Übungstätigkeit
Teilnahme an und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen (Wettkämpfe, Meisterschaften und dergleichen)
Vorträge, Versammlungen und Schulungen einschlägiger Art
Gesellige und traditionelle Zusammenkünfte
Ehrung verdienter Personen
Herausgabe von Mitteilungsblättern
Bekanntgabe von Veranstaltungen und Ergebnissen
Materielle Mittel:
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
Errichtung und Einrichtung von Sportstätten
Erträge aus sportlichen Veranstaltungen
Erträge aus geselligen und sonstigen Veranstaltungen
Erträge durch Zinsen, Vermietungen, Inserate

§4 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Satzungen angeführten Vereinszwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Verhältnis zum N. Ö. Landesschützenverband

Die Gesamtheit der Schützenvereine Niederösterreichs bildet der Niederösterreichische Landes-Schützenverband, dem alle Vereine angehören müssen. Den Beschlüssen des Landes-Schützenverbandes sind die Schützenvereine hinsichtlich ihrer Betätigung in Verfolgung des Vereinszweckes untergeordnet.

§6 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und bei einem international anerkannten Fachverband, dem der Verein angehört, namentlich genannt sind. Außerordentliche Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

§7 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches und außerordentliches Mitglied des Vereines kann jede Person weiblichen oder männlichen Geschlechts werden, die sich den Satzungen des Vereins unterstellt. Über die Aufnahme von ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, den Vorstandsmitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern mit je einer Stimme zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten. Die Mitglieder haben die Vereinssatzungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind außerdem zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und/oder Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
Tod
Freiwilligen Austritt
Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich, er muß jedoch dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Bei Austritt nach dem 30. Juni ist der Jahresmitgliedsbeitrag fällig.
Streichung
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als zwölf Monate mit der Zahlung im Rückstand ist.
Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren endgültigen Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Ehrenmitgliedschaft kann aus den beim Ausschluss genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes aberkannt werden.

§10 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:
Generalversammlung
Vorstand
Rechnungsprüfer
Schiedsgericht

§11 Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer innerhalb von vier Wochen stattzufinden. Zur ordentlichen sowie außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor deren Abhaltung dem Vorstand zu übergeben. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie nach Ablauf einer halben Stunde abzuhalten, wobei die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder gegeben ist. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Satzungen geändert werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Gültige Stimmen - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten beschlossen werden. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Oberschützenmeister, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

§12 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Genehmigung des Protokolles der letzten Generalversammlung
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
Beschlussfassung über den Voranschlag
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
Entscheidung über Berufungen gegen Vereinsausschlüsse
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
Wahl eines Vorsitzenden für das Schiedsgericht und dessen Stellvertreters
Beschlussfassung über Änderung der Satzungen
Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines

§13 Vorstand

Die Vorstandsmitglieder sind:
der Oberschützenmeister und sein Stellvertreter
der Schriftführer uns sein Stellvertreter
der Kassier und sein Stellvertreter
die Sportleiter
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand wird vom Oberschützenmeister oder von seinem Stellvertreter einberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Oberschützenmeisters ausschlaggebend. Den Vorsitz im Vorstand führt der Oberschützenmeister, bei dessen Verhinderung der Schützenmeister als sein Stellvertreter. Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Vorstand gegenüber bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes der Generalversammlung gegenüber erklären.

§14 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesonders umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:
Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
Vorbereitung der Generalversammlung
Einberufen der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
Verwaltung des Vereinsvermögens
Aufnahme, Streichung oder Ausschluss eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes
Antrag auf Ernennung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
Beschlüsse über Ehrungen verdienter Personen
Beschlüsse über Beitritte zu Fachverbänden
Beschluss über Beitritt zu – oder Austritt von – einem Dachverband
Kooptierung von ordentlichen Mitgliedern in den Vorstand bis zu nächsten ordentlichen Generalversammlung
die Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können

§15 Agenden der Funktionäre

Der Oberschützenmeister oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und bei den Vorstandssitzungen. Er ist dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit dem Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit dem Kassier zu unterfertigen. Der Schriftführer oder sein Stellvertreter verfasst alle vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente und besorgt die Geschäfte des Vereinsarchivs. Der Kassier oder sein Stellvertreter besorgt die ordnungsgemäße Geldgebarung und ist darüber dem Verein verantwortlich. Den Sportleitern obliegen die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen sowie die Nennung von Sportlern und Mannschaften bei Wettkämpfen und Meisterschaften.

§16 Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer sind zwei Mitglieder und werden von der Generalversammlung auf Funktionsdauer des Vorstandes gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Bei Verstoß gegen die Satzungen ist beim Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung zu beantragen. Die Bestimmungen hinsichtlich der Enthebung und des Rücktrittes der Vorstandsmitglieder gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß.

§17 Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus fünf Personen besteht. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand innerhalb der von diesem festgesetzten Frist zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese werden sodann von dem von der Generalversammlung gewählten Vorsitzenden des Schiedsgerichtes oder dessen Stellvertreter zur Sitzung des Schiedsgerichtes einberufen. Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit.

§18 Vereinsauflösung

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung des Vereines der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Bei freiwilliger Auflösung des Vereines wird das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet.

Die Satzungen gibt es auch zum Download als pdf-Datei.